Immobilien- und Zwangsverwaltung

Auf Antrag eines Grundpfandgläubigers wird die zwangsweise Verwaltung einer Immobilie betrieben. In dem Antrag sind das Grundstück, der Eigentümer, der Anspruch und der vollstreckbare Titel zu bezeichnen. Ist der Antrag zulässig und begründet, erfolgt die Beschlagnahme des Grundstücks entsprechend § 148 ZVG. Nicht selten treffen Zwangsverwaltung und Insolvenzverwaltung aufeinander. Grundsätzlich geht dabei die Anordnung der Zwangsverwaltung der Verwaltung des Grundeigentums durch den Insolvenzverwalter vor. Dagegen wird bei der sogenannten „Kalten Zwangsverwaltung“ im Insolvenzverfahren die Immobilie, die mit Grundpfandrechten belastet ist, durch den Insolvenzverwalter verwaltet. Er führt die Erlöse nach Abzug der Kosten an die Grundpfandgläubigerin ab, ohne dass ein gerichtliches Zwangsverfahren angeordnet werden muss. Neben dem Kostenvorteil werden auf diese Weise auch Kommunikationsschwierigkeiten vermieden, die bei Aufeinandertreffen beider gesetzlicher Verfahren zwischen den Beteiligten entstehen können.

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